Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

388 (Strafregister — Strafurteile.) 
Strafnachrichten, sobald das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, 
die Mitteilungen nach Vordruck E, E 1 und F unverzüglich genau nach dem Inhalte 
der Akten anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurteilungen zu erteilen, die in dem 
Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ver- 
folgung übernommen hat. 
Von der Bewilligung, der Verlängerung oder dem Widerrufe einer Bewährungs- 
frist hat die Strafvollstreckungsbehörde der Registerbehörde auch dann Mitteilung zu 
machen, wenn es sich um eine nicht in das Strafregister aufgenommene (nicht 
registerfähige) Strafe handelt. 
3. Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten erörterten 
persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ob oder haben diese im Laufe des Straf- 
verfahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Strafvollstreckungs- 
behörden verpflichtet, vor Ausfertigung der Mitteilungen geeignete Ermittelungen, 
erforderlichenfalls durch Anfragen bei den Standesämtern und den kirchlichen Be- 
hörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten aufbewahrten standesamtlichen 
Nebenregister, vorzunehmen. 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse auf Grund von Ur- 
kunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ ein kurzer Ver- 
merkuaufzunehmen (z. B. „Eltern, Geburtstag und ort durch Geburtsurkunde festgestellt“). 
Im übrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst zu beschränken, 
eine Personenbeschreibung ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen 
dagegen zulässig. 
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftserteilung über die Vor- 
strafen auf Abweichungen in den Angaben der Registervermerke über die perfön- 
lichen Verhältnisse hingewiesen worden (vergl. unter Nr. 28 Abs. 2), so ist, so- 
fern nicht die abweichenden Augaben bestätigt und in die Mitteilung aufsgenommen 
oder gemäß Nr. 3 Abs. 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig gestellt worden 
sind, das Ergebnis der Ermittelungen über die fraglichen Punkte der Registerbehörde 
bei Ubersendung der Mitteilung auf einem Aulagezettel kurz mitzuteilen und dabei zu 
bemerken, ob die vermerkten Vorstrafen von dem Verurteilten anerkannt worden sind. 
5. Sind bei Ausfertigung einer Mitteilung gemäß § 10 Nr. 1 noch andere, 
bisher nicht vermerkte Vorstrafen mitzuteilen, so ist nur ein Vordruck A zu 
benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren Urteile zu vermerken sind.
	        
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