(Strafregister — Strafurteile.) 389
Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach Mitteilung von“) nicht auszufüllen,
es ist jedoch, sofern die Verurteilung in höherer Instanz ausgesprochen ist, in der
dritten Spalte („Alktenzeichen“) auch das Gericht erster Instanz anzugeben.
6. Falls der Geburtsname einer verheirateten oder verwitweten Frau sich mit
Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Mitteilung auf den durch die Ver—
heiratung erlangten Namen anzufertigen (z. B. „Erwinski angeblich geborene Zach“).
In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis auf die zweite Mit-
teilung aufzunehmen.
7. Sind Vordrucke E, E1 und Fauszufüllen, so müssen die Angaben über
die persönlichen Verhältnisse genau übereinstimmen mit den entsprechenden Angaben
in der vorangegangenen Mitteilung. Sind infolge zwischenzeitlicher Ermittelungen
Abweichungen erforderlich, so ist dies besonders zu bemerken.
III. Tätigkeit der Registerbehörden.
a) Allgemeine Bestimmungen.
8. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte.
Die von den Regierungen der übrigen Bundesstaaten bestimmten Register-
behörden sind in der Anlage 1 aufgezählt.
9. Registerführer ist der Bureaubeamte der Staatsanwaltschaft. Er hat nach
den Weisungen des Ersten Staatsanwalts das Strafregister zu verwalten und die
damit verbundenen Dienstgeschäfte zu erledigen.
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes-Justiz-
verwaltung der Oberstaatsanwalt.
10. Die Mitteilungen, die im Register niederzulegen sind, werden im Dienst-
zimmer des Registerführers in Schränken aufbewahrt, die Fächer, entsprechend der
Größe der Vordrucke, enthalten. In diesen Fächern werden die Mitteilungen in
einer Anzahl von je höchstens vierhundert Blättern, und zwar, soweit nicht die
Einrichtung der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt.
Die Fächer oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern
mehrere für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben
von Namen zu bezeichnen.
11. Die eingehenden Mitteilungen und Ersuchen um Auskunftserteilung
werden vom Ersten Staatsanwalt mit dem Vermerke des Zeitpunkts ihres Eingangs
versehen; in das Tagebuch sind sie nur einzutragen, wenn dies ausnahmsweise an-
geordnet werden sollte.
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