Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

390 (Strafregister — Strafurteile.) 
b) Behandlung der eingehenden Mitteilungen. 
12. Die Mitteilungen sind sofort nach ihrem Eingang einer Prüfung zu 
unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit der Angaben über die 
persönlichen Verhältnisse des Verurteilten auf Grund der Geburtsregister prüft 
(§14 Abst. 1), ist bis auf weiteres nicht erforderlich. 
13. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts bestimmt ist, wird, 
wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke gehört, an die richtige Register- 
behörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, 
daß noch ein anderes Stück vorhanden ist (§ 9), so erfolgt die Rücksendung an 
die Strafvollstreckungsbehörde. 
Ergibt sich bei einer aus dem Ausland eingehenden Strafnachricht die Un- 
richtigkeit oder Ungenauigkeit der Angaben über den Geburtsort des Verurteilten, 
so hat die Registerbehörde im unmittelbaren Verkehr mit den inneren deutschen Be- 
hörden und bei österreichischen und schweizerischen Strafnachrichten nötigenfalls auch 
mittels alsbaldiger unmittelbarer Rückfrage bei der Behörde, die die Strafnachricht 
ausgestellt hat, die zur Feststellung des Geburtsorts erforderlichen Erhebungen vor- 
zunehmen und die Strafnachricht sodann an die richtige Registerbehörde abzugeben. 
Bleiben diese Erhebungen erfolglos, so ist die Strafnachricht gemäß §7 Ziff. 2 
samt den entstandenen Akten dem Reichsjustizamte vorzulegen. 
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen E, E1 und F, die sich auf eine 
registerfähige Strafe beziehen, sind daraufhin zu prüfen, ob eine entsprechende- Straf- 
nachricht im Register niedergelegt ist, ob die Angaben über die persöulichen Ver- 
hältnisse genau übereinstimmen oder ob Abweichungen besonders bemerkt sind 
(vergl. Nr. 7). Ist eine Strafnachricht im Register nicht vorhanden oder finden 
sich unaufgeklärte Abweichungen in den Angaben über die persönlichen Verhältnisse, 
so sind die Mitteilungen B, E, E1 und F mit einem entsprechenden Vermerke 
zurückzuschicken. 
Bei der Rücksendung an eine preußische oder an eine zum Bezirke des Ober- 
landesgerichts Jena gehörige Justizbehörde sowie bei Abgabe einer Mitteilung 
an die richtige Registerbehörde hat der Registerführer auf der Rückseite der Mit- 
teilung oder — falls es sich um eine erste Mitteilung A handelt, die demnächst als 
Strafliste verwendet werden kann (vergl. § 15 Abs. 3 und Nr. 17 Satz 2) — auf 
einem besonderen Anlagezettel kurz den Grund zu vermerken (z. B.: „Crölpa gehört 
zum Landgerichte Rudolstadt. Weimar, den 4. 2. 96 N. N.“., — die Amts-
	        
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