(Strafregister — Strafurteile.) 399
Anlage llI.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende
Bestimmungen
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister beschlossen:
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betr. die Einrichtung
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralblatt
1882 S. 309, 1896 S. 426), wird geändert wie folgt:
I.
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingeschaltet:
8 11a.
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen Strafe
eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die
Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register-
behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt
hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht
eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine
andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt.
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde
der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat
die Registerbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von
dem Widerrufe zu benachrichtigen.
Zu den Mitteilungen sind die Formulare E und E1 zu verwenden. Fo rmugare
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos —.
geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das
Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter
aufbewahrt werden.
II.
Der § 12 der Verordnung erhält nachstehende Fassung: