(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 415
Abschlagszahlungen auf Invaliden= und Krankenversicherungsbeiträge sind auf
beide Versicherungen im Verhältnis des Beitragsanteils zu verrechnen.
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 28 RVO.). 3
Das Beitreibungsverfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, innerhalt itn
vier Wochen nach Fälligkeit der Beiträge einzuleiten und ohne Unterbrechung durch-
zuführen. Rückstände, die nicht innerhalb drei Monaten nach der Fälligkeit ein-
gehen, sind dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt anzuzeigen. Gegen Ver-
sicherungsberechtigte (§ 2 der Anweisung) sind Beitreibungsanträge nicht zu stellen.
Für Hausgewerbtreibende der Tabakfabrikation werden die Beiträge nach der ondehung der
Beiträge für
Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1891, für die Hausgewerb- huen
treibenden der Textilindustrie nach den Bekanntmachungen vom 1. März 1894 und
9. November 1895 erhoben. (Vergl. § 1 Abs. 2 der Anweisung).
87.
Quittungskarten.
Die Quittungskarten werden den Krankenkassen unentgeltlich von der Thü= #erung der
ringischen Landesversicherungsanstalt geliefert.
Wegen des Verfahrens bei der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungs-senender
karten wird auf die betreffende Anweisung verwiesen (Pomplitz, RVO., Band II/II
S. 218—233.
Nach einem zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien ab- Setgatsnereo
geschlossenen Staatsvertrage vom 31. Juli 1912 ist für die in Deutschlandäuse Sels,
beschäftigten Italiener, die dies beantragen, die Hälfte der für sie geleisteter"
Junvaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge an die „Cassa Nazionale di
Previdenza“ oder der „Cassa Invalidi della Marina Mercantilo“ zu überweisen.
Die Überweisung erfolgt durch die Landesversicherungsanstalt auf Grund des
Markeninhalts der Quittungskarten. Vom Tage der Überweisung an erhält die
auszustellende Quittungskarte an der Seite handschriftlich oder mittels Farbstempels
in blauer Farbe augenfällig die Bezeichnung: „Ital.“ und das Datum des
Überweisungsantrags. Handelt es sich um die „Cassa Invalidi della Marina
Morcantile“, so ist diese namentlich zu bezeichnen. Werden QOuittungskarten, die
einen solchen Vermerk tragen, zum Umtausch vorgelegt, so sind sie in gewöhnlicher
Weise aufzurechnen und mit der nächsten Sendung an die Landesversicherungs-
anstalt abzugeben.
1914. 78