21
Regierungsblatt
Großherzogtum SHachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 3.
Inhalt: UMinisterialbekanntmachung, betr. Veröffentlichung des Gesetzes über die von den Armen-
verbänden im Großherzogtum einander zu erstattenden Armenpflegekosten. Seite 21.— Ministerial-
bekanntmachung zur Ausführung des § 123 der Keichsversicherungsorbnung. Seite 24. —
Ministerialbekanntmachung über den Wachtrag zur Satzung der Sparkasse in Bürgel vom
19. Oktober 1909/8. Januar 1910, Seite 26. — Ministerialbekanntmachung über die Ein-
ziehung von Tetanusantitozxin, Seite 27. — Ministerialbekanntmachung über die Errichtung und
Zusammensetzung von Meisterprüfungskommissionen, Seite 28.
(Nr. 8.) Ministerialbekanntmachung, betr. Veröffentlichung des Gesetzes über die von den
Armenverbänden im Großherzogtum einander zu erstattenden Armenpflege-
kosten vom 21. Januar 1914.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
auf Grund des Art. IV des Nachtrags vom 19. Mai 1913 zum Gesetz vom
6. März 1878, die von den Armenverbänden im Großherzogtum zu erstattenden
Armenpflegekosten betreffend, (Regierungsblatt 1913 S. 101) der Text dieses Ge-
setzes nachstehend bekannt gemacht.
Weimar, den 21. Januar 1914.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 831. Januar 1914. 4