(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 417
88.
Markenverwendung.
Die angekauften Marken sind sofort oder längstens innerhalb einer Verwendungstas.
Woche, nachdem die Beiträge bezahlt sind, in die Quittungskarten der Versicherten
in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen Felder dergestalt einzukleben, daß freie
Zwischenräume vermieden werden. Liegt eine Quittungskarte nicht vor, so ist nach
8 7 dieser Anweisung zu verfahren.
Sobald die Marken eingeklebt sind, ist dies unter der betreffenden Beitragss,arzugde
summe im Heberegister zu vermerken. ksan Dee
Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Marken für Zeiten zu verwenden, für orschuerwen-
welche die Beiträge noch nicht bezahlt sind. Ist die Kasse jedoch nach Lage der
Sache davon überzeugt, daß sie auf den Eingang der Beiträge rechnen kann, so
wird sie auch Vorschußverwendungen unbedenklich vornehmen können.
Für Ausfälle kommt die Versicherungsanstalt nicht auf.
§ 9#.
Markenentwertung.
Die Krankenkassen haben die Marken alsbald nach dem Einkleben in g und Art der
der Weise zu entwerten, daß auf jede einzelne Marke handschriftlich oder unter
Verwendung eines Stempels der Entwertungstag in Ziffern deutlich vermerkt wird,
z. B. (Marke)
29. 6. 13.
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag des Beitragszeitraums an-
gegeben werden, für den die verwendeten Marken gelten. Hierbei gilt als
letzter Wochentag der Sonntag. Die Marken, die für den Beitragszeit-
raum vom 1. Juni bis 29. Juni 1913 gelten, würden also mit „29. 6. 13“ zu
entwerten sein.
Werden aus Anlaß einer Beitragskontrolle oder aus anderen Gründen
Marken nachträglich verwendet, so gilt als Entwertungstag der Tag,
an dem die Marken eingeklebt worden sind. Der Zeitraum, für den die
Nachverwendung erfolgte, ist auf der Karte zu vermerken.
Zusatzmarken sind mit dem Datum zu entwerten, an dem sie verwendet
worden sind.
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden.
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