(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 421
stellung und den Umtausch von Quittungskarten (Pomplitz, RVO., Band II / III
S. 229 flgd.), so sind im Kassebuch für die Invalidenversicherung zu buchen:
a) als Geldeingang:
1. der vom Arbeitgeber einzuhebende Unterschied zwischen den in zu
niedriger Lohnklasse verwendeten Beitragsmarken und den Marken
der vorgeschriebenen Lohnklasse,
2. der von der Landesversicherungsanstalt zu erstattende Wert der
vernichteten Marken;
b) als Geldausgabe:
der Wertbetrag der nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren
Vohnklasse,
c) als Markenausgabe:
die nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren Lohnklasse.
Sind in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beitragsmarkene
verwendet worden, deren Wert die Versicherungsanstalt durch Vermittelung der, n
Krankenkasse dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber erstattet, so ist der von der Z
Versicherungsanstalt übersandte Betrag in Einnahme, der an den Versicherten oder
Arbeitgeber gezahlte in Ausgabe im Kassebuch der Krankenkasse (nicht der Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung) zu buchen.
Falls infolge verspäteter Abmeldung Versicherungspflichtiger über das Be-achblung don
schäftigungsende hinaus Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge erhoben,
worden sind, für die Marken nicht verwendet werden können, müssen die über-
hobenen Beiträge an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Ist die Rückzahlung
nicht möglich, so sind sie getrennt zu verwahren und spätestens am Jahresschluß
der Versicherungsanstalt einzusenden.
B. Zusatzversicherung.
(§ 1472 RVO.)
Über die vereinnahmten Beträge für Zusatzmarken, ihren Ankauf und ihre
Verwendung ist ein besonderes Kassebuch, dessen Einrichtung der Kasse überlassen
bleibt, zu führen.
§ 12.
Markenankaufsbuch.
Für die erhobenen Beiträge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes- #
versicherungsanstalt bei der zuständigen Postanstalt zu kaufen. Vostanstait.