Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

422 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Führung des 
— Über den Markenankauf ist ein Markenankaufsbuch (Anlage F) zu führen. 
-!—ee dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der 
anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) nach Einzelwochen und Lohnklassen einzu- 
tragen und den Ankauf vom Postamt durch Eintragung des Gesamtwertbetrags 
in Buchstaben und Beifügung des Namens unter Beidrückung des Tagesstempels 
bescheinigen zu lassen (Spalte 10). 
Die Landesversicherungsanstalt ist berechtigt, der Krankenkasse die Beitrags- 
marken unmittelbar zu liefern. In diesem Falle erfolgt der Markenbezug und die 
Ablieferung der Beiträge nach den Anweisungen der Landesversicherungsanstalt. 
Bezüglich der für den letzten Beitragszeitraum des Kalenderjahrs eingegangenen 
Beiträge ist der Ankauf und die Verwendung der Marken so zeitig zu bewirken, 
daß größere Bestände an Geld oder Marken in das neue Jahr möglichst nicht zu 
übertragen sind. 
—— Die Abgabe von Beitragsmarken an Personen, welche die Markenverwendung 
Personen. - - - 
selbst vornehmen, ist dem Kassierer nicht gestattet. 
rur Der Kassierer hat gewissenhaft darauf zu achten, daß jeder ihm zum Marken- 
eiträge ½1 
Workenankänfe. ankauf übergebene Betrag im Kassebuch in Einnahme erscheint und daß dieser Ein- 
nahme die Buchungen unter Geldausgabe, Markeneinnahme und Markenverwendung 
entsprechen. 
8 13. 
Eiserner Markenbestand. 
etne Oestand, Auf Antrag überweist die Landesversicherungsanstalt der Krankenkasse vorschuß— 
eine Buchun 
i“es weise einen Markenvorrat, der dem voraussichtlichen Bedarf auf 2 Wochen entspricht. 
Diese Marken sind in der Markeneinnahme oder auf der ersten Seite des 
Kassebuchs vorzutragen. 
Dieser Markenbestand ist nach Bedarf unter Verwendung der erhobenen Bei- 
träge fortlaufend zu ergänzen. 
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder barem Gelde so viel vorrätig 
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrate abzüglich der Vorschußmarken 
(§ 11 der Anweisung) und den eingehobenen Beiträgen (§ 11), für welche Bei- 
tragsmarken noch nicht verwendet sind, entspricht. 
rn Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die der 
“. Krankenversicherung von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren.
	        
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