Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 423 
Mittel der Invalidenversicherung dürfen im Interesse der Krankenkasse nicht 
verwendet werden. 
Der Vorstand der Krankenkasse ist verpflichtet, die Besorgung der Geschäfte sns 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu überwachen und regelmäßige tgnsder 
Invaliden= und 
Revisionen auch der etwa bestehenden Zahlstellen vorzunehmen. Sener n 
Die Krankenkassen sind der Landesversicherungsanstalt für ordnungsmäßige —ii*"G 
Besorgung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung verant= 
wortlich. Sie haften insbesondere der Landesversicherungsanstalt für die richtige bocese,er. 
Verwendung der eingezogenen Beiträge. “#.“5 
Erwachsen der Versicherungsanstalt infolge Pflichtversäumnis eines Kassen- 
beamten außergewöhnliche Revisionskosten, so sind diese auf Verlangen der ersteren 
von der Krankenkasse zu erstatten. 
8 14. 
Revision durch die Landesversicherungsanstalt. 
Die Krankenkassen haben der Versicherungsanstalt und ihren Revisionsbeamten Mitrndtt 
die auf die Führung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung cderden 
bezüglichen Register, Akten, Bücher, Belege, Geldbestünde, Marken und Quittungs- z 
karten vorzulegen, soweit dies nach pflichtmäßiger Uberzeugung des Revisionsbeamten 
nötig ist, auch die auf die Krankenversicherung bezüglichen Register, Akten, Bücher 
und Belege zur Verfügung zu stellen, die Bestände der Krankenkasse vorzuzählen, 
die Bücher abzuschließen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Werden von der Krankenkasse oder Zahlstelle noch andere Kassen verwaltet, 
so kann der Revisionsbeamte auch hier den Kassensturz und Buchabschluß fordern, 
soweit dies zur Prüfung des Gesamtkassenbestandes uötig ist. 
Die Krankenkassen haben den Revisionsbeamten bei Ansübung der örtlichen ueung vder 
Kontrollgeschäfte die erforderliche Unterstützung zu leisten. — bei rt- 
15. 
Benachrichtigung der Gersicherungsanstalt bei dem Tode von Ger- 
sicherten und bei erneuter Anmeldung von Invalidenrentenempfängern 
zur Krankenkasse. 
Wenn die Krankenkasse den Tod eines Versicherten erfährt, soll sie die Ver- 
sicherungsanstalt unter Angabe des Todestags durch Postkarte benachrichtigen. Ist 
eine Quittungskarte hinterlegt, dann genügt die Einsendung der Quittungskarte, 
1914. 79
	        
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