424 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.)
auf die der Todestag mit roter Tinte aufzutragen und durch Beidrückung des
Stempels der Krankenkasse zu bescheinigen ist, wenn eine standesamtliche Todes-
urkunde, wie es in den meisten Fällen wegen Erhebung des gesetzlichen Sterbe-
geldes der Fall sein wird, vorgelegen hat. Die Ubersendung kann mit der viertel-
jährlichen Kartensendung erfolgen.
Ist der Krankenkasse bekannt, daß der Verstorbene rentenberechtigte An-
gehbrige hinterläßt (§ 1258 flgd. RVO.), so ist dies der Landesversicherungsanstalt
ebenfalls mitzuteilen.
Sind Empfänger von Invaliden= oder Krankenrenten bereits seit längerer
Zeit wieder ununterbrochen als Pflichtmitglieder gemeldet, so ist die Versicherungs-
anstalt zu benachrichtigen, wenn der Kasse bekannt geworden ist, daß Erwerbs-
fähigkeit vermutlich wieder eingetreten ist.
§ 16.
Hebegebühren.
Soweit nicht nach § 1449 RVO. eine Einigung der Beteiligten erfolgt, erhalten
für Erhebung der Beiträge Orts-, Land= und Innungskrankenkassen vier vom
Hundert, Betriebskrankenkassen und Knappschaftskassen einundeinhalb vom Hundert
des Wertes der verwendeten Marken.
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einvierteljährlichen oder jähr-
lichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage C).
Die ordnungsmäßige Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs-
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen.
§ 17.
Die Verwendung anderer als der unter A, B, C,D, E, F, G beigefügten For-
mulare ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung, insbesondere
der §§ 10, 11, 12 und 16 entsprechen.
Weimar, den 9. Dezember 1914.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.