Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

424 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
auf die der Todestag mit roter Tinte aufzutragen und durch Beidrückung des 
Stempels der Krankenkasse zu bescheinigen ist, wenn eine standesamtliche Todes- 
urkunde, wie es in den meisten Fällen wegen Erhebung des gesetzlichen Sterbe- 
geldes der Fall sein wird, vorgelegen hat. Die Ubersendung kann mit der viertel- 
jährlichen Kartensendung erfolgen. 
Ist der Krankenkasse bekannt, daß der Verstorbene rentenberechtigte An- 
gehbrige hinterläßt (§ 1258 flgd. RVO.), so ist dies der Landesversicherungsanstalt 
ebenfalls mitzuteilen. 
Sind Empfänger von Invaliden= oder Krankenrenten bereits seit längerer 
Zeit wieder ununterbrochen als Pflichtmitglieder gemeldet, so ist die Versicherungs- 
anstalt zu benachrichtigen, wenn der Kasse bekannt geworden ist, daß Erwerbs- 
fähigkeit vermutlich wieder eingetreten ist. 
§ 16. 
Hebegebühren. 
Soweit nicht nach § 1449 RVO. eine Einigung der Beteiligten erfolgt, erhalten 
für Erhebung der Beiträge Orts-, Land= und Innungskrankenkassen vier vom 
Hundert, Betriebskrankenkassen und Knappschaftskassen einundeinhalb vom Hundert 
des Wertes der verwendeten Marken. 
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einvierteljährlichen oder jähr- 
lichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage C). 
Die ordnungsmäßige Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
§ 17. 
Die Verwendung anderer als der unter A, B, C,D, E, F, G beigefügten For- 
mulare ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung, insbesondere 
der §§ 10, 11, 12 und 16 entsprechen. 
Weimar, den 9. Dezember 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
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