Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Handwerker mit ihrem Einkommen aus Handel und Gewerbe in die 
Steuerrolle Abteilung III A und C jedes Gemeindebezirks eingetragen sind. 
Angemeldete Schuldzinsen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 
Gemeinden, in denen keine Handwerksbetriebe vorhanden sind, bleiben 
von der Heranziehung zu den Kosten der Handwerkskammer frei. 
Handwerker, welche zwar ihren Wohnsitz, nicht aber ihre Betriebs- 
stätte im Großherzogtum haben, sind zu den Kosten der Handwerks- 
kammer nicht heranzuziehen. 
III. Die Handwerkskammer benachrichtigt die Gemeindevorstände von der Ver- 
teilung der Kosten mit der Aufforderung, die Beiträge innerhalb 4 Wochen 
an die Handwerkskammer abzuliefern. 
IV. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Kostenanteile auf 
die einzelnen Handwerksbetriebe als Beiträge umzulegen. 
Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, so ist das staats- 
steuerpflichtige Einkommen aus dem Handwerksbetrieb nach Abteilung III 
A und C der Steuerrolle der Verteilung zugrunde zu legen. 
Werden Veranstaltungen der in § 103e Abs. 3 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hier- 
aus entstehenden Kostenanteile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe 
umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. Sofern solche 
Fälle vorkommen, hat die Handwerkskammer in der den Gemeinde- 
vorständen mitzuteilenden Kostenverteilung das Erforderliche festzustellen. 
V. Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen zur Handwerkskammer 
entscheidet das Staatsministerium, Departement des Innern, als Auf- 
sichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be- 
schwerde bei dem Großherzoglichen Staatsministerium angefochten werden, 
welches endgiltig entscheidet. 
VI. Die Ministerialverordnung vom 15. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 193) 
nebst Nachtrag vom 2. Oktober 1906 (Regierungsblatt S. 333) ist auf- 
gehoben. 
Weimar, den 11. Dezember 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Kotbe. 
  
81“
	        
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