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(Nr. 177.) Ministerialbekanntmachung über die Zuständigkeit des Thüringischen Oberverwaltungs-
gerichts in Jena in Kirchensteuerangelegenheiten.
Die elfte ordentliche Landessynode des Großherzogtums hat durch Erklärungs—
schrift vom 14. ds. Mts. dem § 3 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 über
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts (Regierungs-
blatt 1912, S. 626, Kirchliches Verordnungsblatt II, S. 315) nachträglich zugestimmt.
Weimar, den 19. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Rotbe.
(Nr. 178.) Ministerialbekanntmachung über den Gebietsaustausch zwischen dem Großherzogtum
Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen.
Die elfte ordentliche Landessynode hat unterm 14. ds. Mts. zu dem Staatsvertrag
vom 8. Jannar 1912 über den Gebietsaustausch zwischen dem Großherzogtum
Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen nebst Schlußprotokoll und dem
Ausführungsgesetz, soweit dies nach der Kirchenverfassung nötig ist, ihre Zu-
stimmung erklärt.
Weimar, den 19. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des AKultus.
Rotbe.
(Nr. 179.) Ministerialbekanntmachung über den Einkauf von Gegenständen, für die Höchst-
preise festgesetzt sind, durch die Geschäftsführer der Zentralstelle zur Be-
schaffung der Heeresverpflegung.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt
S. 516) sind die Herren Okonomierat Burkhardt und Bankdirektor Hart-
mann, Berlin, Geschäftsführer der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres-
verpflegung, und zwar ein jeder für sich ermächtigt worden, Aufforderungen zur
Überlassung von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, an die Besitzer
solcher Gegenstände zu erlassen.
Weimar, den 22. Dezember 1914.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.