24 (Armenpflegekosten.)
86.
Künftige Anderungen der Tarifsätze in § 1, 2 und 5 bleiben dem Staats-
ministerium nach Anhbrung der Bezirksausschüsse vorbehalten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 21. Januar 1914.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 9.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung.
Zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt.
J.
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen wer
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist,
2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzt oder einem zuverlässigen
Zahntechniker durchgemacht hat,
3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker im
Hauptberuf tätig gewesen ist,
4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt.
Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzuver-
lässigkeit des Zahntechnikers dartun.
Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem
Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder
von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist.
Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungsmäßigen
Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens seit fünf
Jahren, von der Zulassung (Nr. II) an zurückgerechnet, selbständig im Hauptberuf
ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember 1918 hinaus