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Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zu zwei Drittel an der
Unfallversicherung beteiligt sein (§8 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt
werden, daß immer zwei hintereinander Vorgeschlagene an der Unfallversicherung
beteiligt sind.
Sie sollen ferner mindestens zu einem Drittel am Sitze der Spruchkammer
selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen
die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berück-
sichtigt werden (88 49, 76).
Mindestens zur Hälfte sollen sie in der Landwirtschaft beschäftigt sein.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und
Wohnort unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen=
folge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be-
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt
der erste Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze der Spruch-
kammer wohnen oder beschäftigt sein.
Mit den Vorschlagslisten soll von jedem in den Listen Genannten eine Er-
klärung darüber vorgelegt werden, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort-
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen.
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge-
fordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit-
zuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen.
Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu ge-
statten.
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist
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