Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Oberversicherungsamt.) 447 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zu zwei Drittel an der 
Unfallversicherung beteiligt sein (§8 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt 
werden, daß immer zwei hintereinander Vorgeschlagene an der Unfallversicherung 
beteiligt sind. 
Sie sollen ferner mindestens zu einem Drittel am Sitze der Spruchkammer 
selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen 
die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berück- 
sichtigt werden (88 49, 76). 
Mindestens zur Hälfte sollen sie in der Landwirtschaft beschäftigt sein. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen= 
folge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be- 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der 
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt 
der erste Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze der Spruch- 
kammer wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten soll von jedem in den Listen Genannten eine Er- 
klärung darüber vorgelegt werden, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort- 
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. 
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten 
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge- 
fordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt 
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit- 
zuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. 
Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu ge- 
statten. 
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
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