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Sodaun wird die Wahl geschlossen und auf der Liste vom Versicherungsamt
durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahl-
rechts gemeldet hat.
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu
zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl
der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung
Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken.
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
19. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner
die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültig-
keit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
Versicherungsamts (Nr. 15) und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schrift-
führer zu unterschreiben.
20. Die Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem
festgesetzten Termine die Listen (Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 19) und die etwa
eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung (Nr. 15) ein.
21. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei
Wahlberechtigte zu Beisitzern.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl-
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen.
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen-
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen
gültigen Stimmen fest.
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage
vermerkt sind.
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 14 und Nr. 16 Abs. 3 nicht ge-
nügen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahr-
scheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein