Negierungsblatt!
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Inbalt: Ministerialverordnung vom 17. DAovember 1914 über die Einrichtung und den Getrieb von
Wassergas-, Halbwassergas- und Sauggasanlagen. Seite 457. — Ministerialverordnung
vom 28. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. Seite 461. — Ministerialverord-
nung vom 30. Dezember 1914, betr. das Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen.
Seite 461. — Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großherzoglichen Ober-
amtsrichters Schwarz in Bacha zum Enteignungskommissar für die Verlängerung eines
Kreuzungsgleises auf Bahnhof Dankmarshausen. Seite 463. — Ministerialbekanntmachung
über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 468. — Inhaltsverzeichnis aus
dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 464. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das
Deutsche Reich. Seite 468.
(Nr. 183.) Ministerialverordnung vom 17. November 1914 über die Einrichtung und den Betrieb
von Wassergas-, Halbwassergas= und Sauggasanlagen.
Auf Grund von § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das
Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden (Regierungsblatt S. 17) wird folgendes
verordnet:
8SI.
Beschaffenheit und Beleuchtung der Betriebsräume.
1. Die Vorrichtungen zur Darstellung und Reinigung des Wassergases oder
Halbwassergases sind in feuersicheren, hohen, hellen Räumen aufzustellen, welche
durch Seiten= und Dachentlüftung so ausgiebig entlüftet sind, daß eine Ansamm-
lung von Gasen darin ausgeschlossen ist.
2. Apparate, die einen offenen Wasserverschluß haben oder während des Be-
triebs der Generatoren oder sonstiger mit Feuerungen versehener Einrichtungen
(Dampfkessel oder dergl.) zeitweise geöffnet werden müssen, wie z. B. Reiniger-
kästen, Teerausscheider, Druckregler usw., müssen entweder in besonderen Gebäuden
oder in solchen Räumen untergebracht werden, welche durch Brandmauern vom
Generatorraum getrennt sind. Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur
durch eine zuverlässige gegen das Gebäude abgeschlossene Außenbeleuchtung oder
1914.
Ausgegeben in Weimar am 22. Januar 1915. 84