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durch eine elektrische Beleuchtung bewirkt werden, die den Sicherheitsvorschriften
des Verbandes deutscher Elektrotechniker für explosionsgefährliche Betriebsstätten und
Lagerräume entsprechend eingerichtet ist. In diesen Räumen dürfen keine offenen
Flammen brennen.
3. Die Sohle der Betriebsräume darf höchstens 1,5 m unter Erdoberfläche
liegen; die Betriebsräume dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, auch dürfen sie nicht mit
Wohnräumen in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht zu anderen Zwecken irgend-
welcher Art benutzt werden. Zutritt zu ihnen dürfen nur die zur Bedienung und
Beaufsichtigung der Gasanlage bestimmten Personen haben.
4. Die Türen und Fenster der Betriebsräume müssen nach außen aufschlagen
und ins Freie führen.
5. An den Eingangstüren ist ein dauerhafter, deutlicher Anschlag anzubringen,
durch den verboten wird, sich den Betriebsräumen unvorsichtig mit offenem Licht
zu nähern, sie damit zu betreten, darin Feuerzeug zu benutzen oder zu rauchen.
§2.
Schutzvorrichtungen an den Generatoren und ihren Neben-
anlagen.
1. Wo an den Füllöffnungen der Generatoren keine Doppelverschlüsse vor-
handen sind, ist für Abführung der aus ihnen tretenden Gase ins Freie (über
Dach) derart zu sorgen, daß die bedienenden Personen von ihnen nicht betroffen
werden können. Die Gase sind bei ihrem Austritt aus dem Genuerator durch
Dauerflammen oder auf andere Weise zur Entzündung zu bringen. Zur Ver-
hütung von Explosionen in den Generatoren sind die Absperrvorrichtungen für
Dampf und Luft mit denen für das Gas durch eine Sicherheitsverriegelung zu
verbinden.
2. Sämtliche Apparate sind mit Druckmessern zu verbinden, die an einer für
den Generatorarbeiter leicht zu übersehenden Stelle angebracht sein müssen.
3. Die sämtlichen Teile der Gasanlage (Generatoren, Reiniger, Rohr-
leitungen usw.) müssen vollkommen dicht hergestellt sein und in diesem Zustande
dauernd erhalten werden. Die Apparate und Rohrleitungen müssen in allen Teilen
bequem zugänglich sein. Die Leitungsröhren zu den Verwendungsstellen des Gases
sind mit mindestens ½ Atm. Überdruck zu prüfen. Es ist möglichst zu vermeiden,