(Wassergas= pp. Anlagen.) 459
daß Hauptleitungen unter oder in der Nähe von geschlossenen, zum Aufenthalte von
Menschen dienenden Räumen verlegt werden.
4. Das Zurückschlagen von Flammen in die Apparate oder Leitungen ist
durch geeignete Sicherheitsvorrichtungen zu verhindern.
5. Alle durch strahlende Wärme belästigenden Apparate, Rohrleitungen,
Maschinenteile usw. sind zu verkleiden oder in geeigneter Weise zu kühlen. Eine
in der kälteren Jahreszeit etwa erforderlich werdende Heizung der unter Nr. 1 Abs. 2
bezeichneten Räume darf nur durch Dampf oder Wasser erfolgen.
83.
Gasbehälter.
1. Gasbehälter sind entweder im Freien oder in solchen Räumen aufzustellen,
die den Anforderungen des § 1 entsprechen. Freistehende Behälter sind in min-
destens 4 m Entfernung von Gebäuden und Grundstücksgrenzen zu errichten. Es
sind Vorrichtungen zu treffen, durch die das Einfrieren der Gasbehälter mit Sicher-
heit vermieden wird.
2. Eine Heizung der Räume, in denen Gasbehälter stehen, darf nur durch
Dampf oder Wasser erfolgen.
84.
Maschinen- und Arbeitsräume.
1. Mit den Gasen gespeiste Kraftmaschinen dürfen nur in feuersicheren, gut-
gelüfteten Räumen aufgestellt werden, die anderen als den zur Bedienung der
Anlage bestimmten Personen nicht zu regelmäßigem Aufeuthalte dienen.
2. Werden die Gase in geschlossenen Räumen zum Löten, Schmelzen oder zu
sonstigen Zwecken verwendet, so ist dauernd für eine wirksame Lüftung dieser Räume
zu sorgen. Wo es technisch möglich ist, sind die Verbrennungsgase an der Ent-
stehungsstelle abzufangen und fortzuleiten.
85.
Sicherung gegen Gasaustritt.
Wo MWassergas völlig gereinigt, also geruchlos Verwendung findet, ist es mit
einem geeigneten Riechstoff (z. B. Mercaptan, Carbylamin) zu vermengen, um es
beim Austritt aus undichten Stellen der Leitungen usw. bemerkbar zu machen.
84°