464 (Anderung der Postordnung.)
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom
27. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 491) — zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost.
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land,
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen,
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben,
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden
erst an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 1. September 1914 eingetreten ist,
am 1. Februar 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 bis
einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis ein-
schließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der
Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der
Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1914.
Der Geichskanzler.
In Gertretung:
Kraetke.
(Nr. 188.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 97. bis 122. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4540. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 5. November 1914.
„ 4541. Bekanntmachung, betr. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei. Vom 5. November 1914.