Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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hervorragendsten  preussischen  Staatsmänner  jener  Zeit  —  die  Stein’schen
Reformvorschläge  beschränken  sich  anfangs  fast  ausschliesslich  auf  die  Beseitigung
  des  Kabinets  —  wird  es  von  dem  Monarchen  mit  Entschiedenheit
vertreten,  bis  es  endlich  aus  den  Reformen  der  Stein-Hardenbergischen  Zeit
als  eine  ganz  neue,  im  wesentlichen  noch  jetzt  bestehende  Institution  hervorgeht.


Wenn  eine  solche  phänomenale  Erscheinung  des  Staatslebens  sich  der
juristischen  Betrachtung  im  wesentlichen  entzogen  hat,  so  beruht  dies  auf  dem
zurückgebliebenen  Zustande  der  deutschen  Rechtsgeschichte,  soweit  das  Rechtsleben
  der  letzten  Jahrhunderte  in  Betracht  kommt.  Auch  das  vorliegende
Werk,  obgleich  von  einem  Juristen  geschrieben,  ist  kein  eigentlich  rechtswissenschaftliches
  und  will  auch  ein  solches  nicht  sein.  Es  schildert  die  Institution
  im  engsten  Anschlusse  an  das  Lebeu  derjenigen  Persönlichkeit,  deren
Namen  in  der  Auffassung  von  Mit-  und  Nachwelt  mit  der  Existenz  einer
Kabinetsregierung  untrennbar  verknüpft  ist,  des  Geh.  Kabinetsraths  Johann
Wilhelm  Lombard.  Was  der  Verfasser  mit  Recht  verbunden,  ist  hier  für
die  Besprechung  in  einer  juristischen  Zeitschrift  wieder  von  einander  zu  sondern.
  Wir  haben  es  also  im  Folgenden  nicht  mit  der  biographischen  Seite,
sondern  nur  mit  der  Rechtsgeschichte  des  Kabinets  zu  thun.

Das  Kabinet  des  18.  Jahrhunderts  in  Preussen  —  nicht  zu  verwechseln
mit  dem  Kabinetsministerium,  d.  h.  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  —  hat  mit  gleichnamigen  Institutionen  anderer  Staaten  nur
sehr  wenige  Berührungspunkte.  Es  ist  der  lebendige  Ausdruck  der  persönlichen
  Herrschertbätigkeit  der  preussischen  Monarchen.  Die  Chefs  der  Oentralbehörden,
  die  Minister,  sind  im  18.  Jahrhundert  nicht  selbstständige  Leiter
ihrer  Ressorts,  sondern  nur  ausführende  Organe  des  königlichen  Willens.
Friedrich  Wilhelm  I.  brachte  diesen  regelmässig  durch  unmittelbaren  persönlichen
  Verkehr  mit  den  Ministern,  namentlich  durch  seinen  Vorsitz  im  Generaldirektorium
  zur  Geltung.  Unter  Friedrich  dem  Grossen  hörte  dieser  persönliche
  Verkehr  schon  wegen  der  langjährigen  Abwesenheit  des  Königs  von
seiner  Hauptstadt  auf.  Er  verfügte  regelmässig  auf  die  Berichte  der  Minister
schriftlich  aus  seinem  Kabinete  und  versammelte  sie  nur  alljährlich  einmal
um  sich  zu  der  sog.  Ministerrevue.  Lediglich  als  physische  Organe  des
Königs  sollten  seine  „Schreiber“  im  Kabinete  dienen,  sie  sollten  ohne  eigenen
Willen  und  Einfluss  seiner  Willensmeinung  schriftlichen  Ausdruck  verleihen.
Doch  schon  unter  Friedrich  dem  Grossen  kam  es  vor,  dass  einzelne  Kabinetsräthe
  trotz  ihrer  unscheinbaren  Stellung  einen  wirklichen  Einfluss  erlangten.
Noch  mehr  war  dies  der  Fall  unter  seinen  Nachfolgern,  die  mit  dem  vollen
Anspruche  auf  eine  persönliche  Regierung  doch  nicht  im  Stande  waren,  die
Gesammtheit  der  Staatsgeschäfte  selbst  zu  übersehen  und  zu  beherrschen.  Das
Kabinet  umfasste  nunmehr  die  persönlichen  Berather  des  Königs  bei  den  von
diesem  zu  treffenden  Entscheidungen.

Die  Entwicklung  der  Verwaltungsorganisation  selbst  kam  dieser  Um-