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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 4.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgelb bei der Sparkasse in Ereuz-
burg on der GWerra, Seite 29. — Ministerialbekanntmachung über die Geauftragung der
Spezialkommission in Maumburg a. S. mit der Gearbeitung der Grundstückszusammenlegungs-
sache von Weira, Seite 30. — Ministerialbekanntmachung über die WVergütung von Land-
lieferungen für die Kriegsmagazine im Mobilmachungsfalle, Seite 830. — UMinisterialbekannt-
machung über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an die Herdbuchvereine in Merkers und
Ostheim, Seite 31. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 31, und dem
Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite 32.
(Nr. 13.) Ministeriolbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse
in Creuzburg an der Werra.
Auf Grund der in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilten Er-
mächtigung ist die neu errichtete Sparkasse in Creuzburg an der Werra zur An-
legung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden.
Weimar, den 6. Januar 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Kotbe. Anteutsch.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 27. Februar 1914. 5