Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Weida.) 55 
Gerschwiegenheit. 
§ 9. 
Die Beamten der Kasse und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben über den 
Geschäftsverkehr, insbesondere über die Gläubiger und Schuldner, auch nach dem Ausscheiden 
aus ihrem Amte, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere. 
8 10. 
Der Sparkassenvorstand hat für die sichere Aufbewahrung der, Kassenbestände und Wert- 
papiere Sorge zu tragen. 
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheine sind von einander 
getrennt aufzubewahren. 
Die Mäntel der der Sparkasse gehörigen Wertpapiere werden unter Mitverschluß des 
Sparkassenvorstandes aufbewahrt. Die sonstigen Werte und Urkunden nehmen der Kassierer 
und der Gegenbuchführer unter gemeinsamen Verschluß. 
Kassenprüfungen. 
8 11. 
Der Sparkassenvorstand sowie der Verwaltungsausschuß haben alljährlich mehrere Male 
eine Prüfung der Kasse und der Bestände vorzunehmen. Auch können Prüfungen durch einen 
Verbandsrevisor durch den Verwaltungsausschuß angeordnet werden. 
Quittungen. 
812. 
Alle Quittungen der städtischen Sparkasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften 
des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Rechnungslegung. 
§ 13. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Spätestens bis Ende Juni jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr zu fertigen, von dem Gegenbuchführer und dem Verwaltungsausschuß zu prüfen und 
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung und Richtigsprechung zu 
übergeben. 
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswerte vom 31. Dezember des Geschäftsjahres, wenn 
dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zum niedrigsten dieser beiden 
zuletzt genannten Werte einzustellen.
	        
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