56 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Offentliche Dienstzeit.
814.
Der Sparkassenvorstand bestimmt und macht bekannt, zu welcher Zeit die städtische Spar-
kasse geöffnet ist.
Geschäftsbetrieb.
A. Spareinlagen.
Höhe der Einlagen.
§ 15.
Die Sparkasse nimmt Einlagen-von 1./ ab an. Die Höhe der einzulegenden Summe
unterliegt keiner Beschränkung; dem Vorstande bleibt es jedoch vorbehalten, einzelnen Einlagen,
die nach seinem Ermessen dem Vorteile der Sparkasse zuwiderlaufen, die Annahme zu verweigern.
Verzinfung.
* 16.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Die jeweilige Höhe
der Verzinsung wird vom Gemeinderat bestimmt. Jede Anderung des Zinsfußes ist vier Wochen
vor ihrem Eintritt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
Berechnung und Zuschreibung der Zinsen.
17.
Die Zinsen werden täglich berechnet, so, daß die eingezahlten Spareinlagen vom nächsten
Tage an, die abgehobenen Beträge aber nur bis zum vorhergehenden Tage zu verzinsen sind.
Bei der Zinsberechnung wird der Monat zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden Bruchteile von Pfennigen werden nicht be-
rücksichtigt. Gekündigte Einlagen (§ 18) werden nur bis zum Abluuf der Kündigungsfrist ver-
zinst; der Sparkassenvorstand darf jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen.
Am Schlusse des Kalenderjahrs werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und vom
1. Januar des neuen Jahres ab mit verzinst.
Kündigungen.
8 18.
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 200 4¾ kann ohne vorherige Kün-
digung verlangt werden, jedoch dürfen Rückzahlungen, die einer Kündigung nicht bedürfen, inner-
halb eines Monats nur zweimal gefordert werden.
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.