58 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Prüfung der Gerechtigung des GBuchinhabers.
8 21.
Zahlungen werden in der Regel an den geleistet, der das Sparkassenbuch vorlegt; die
Sparkasse ist gemäß 8 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Berechtigung des Empfängers zu prüfen. Sie vertritt nicht einen bei der Prüfung der Be-
rechtigung vorgefallenen Irrtum.
Bei Rückzahlungen gilt der Eintrag als Quittung des Empfängers.
Veränderungen und Gerichtigungen.
22.
Veränderungen der Einträge in den Sparkassenbüchern durch Radierungen sind unzulässig.
Berichtigungen eines irrtümlichen Eintrages dürfen nur durch einen auf den irrtümlichen Ein-
trag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen.
Besondere Eicherung des Ginlegers.
8 23.
Gegen die unbefugte Abhebung von Spareinlagen kann sich jeder Einleger durch einen
Sperrvermerk sichern.
Als solcher ist zulässig:
1. Ein von dem Einleger bezeichnetes Stichwort,
2. die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende
Person gezahlt werden soll,
3. die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkte oder
beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll.
Die Sperrung ergreift auch die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie kann
sich auf das Kapital allein oder auch auf die zuwachsenden Zinsen mit erstrecken, ist aber für
die Kassenbeamten nur beachtlich, wenn der Sperrvermerk in das Sparkassenbuch und in die
Rechnung des Einlegers eingetragen ist. Sie kann nur von dem Antragsteller oder seinem
Rechtsnachfolger aufgehoben werden.
Mündelsparkassenbücher.
8 24.
Sparkassenbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf der Rechnung
zu bezeichnen.
Zu Rückzahlungen ist die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts-
gerichts beizubringen.