Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Weida.) 59 
Verlust des Sparkassenbuchs. 
8 26. 
Der Verlust eines Sparkassenbuchs ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der 
Verlierer den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun, so kann ihm mit Ge— 
nehmigung des Sparkassenvorstandes ohne weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassen- 
bücher ausgefertigt werden. 
In allen übrigen Fällen muß das Sparkassenbuch gemäß §§ 59—73 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungsblatt Seite 139/143) 
aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. 
Verfall der Einlagen. 
§ 26. 
Wird zehn Jahre lang auf ein Sparkassenbuch weder eine neue Einlage, noch eine Rück- 
zahlung bewirkt, noch die Zinsen im Sparkassenbuche zugeschrieben, so hört mit dem ersten 
Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des Guthabens auf. 
Wird nach Ablauf dieser zehn Jahre weitere zwanzig Jahre lang weder eine neue Einlage 
noch eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige bffentliche 
Bekanntmachung auffordern, daß der Inhaber des Sparkassenbuchs das Guthaben binnen drei 
Monaten abheben möge. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt das Guthaben der städtischen Sparkasse eigentümlich 
zu. Die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so können die Kosten der öffentlichen 
Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen werden. 
übertragbarkeit. 
§ 27. 
Auf Wunsch bewirkt die Sparkasse die Überweisung von Spareinlagen Abziehender an 
eine andere öffentliche Sparkasse und die Einziehung von Einlagen aus anderen Sparkassen 
für Angezogene. 
Dem Antrag muß das Sparkassenbuch beigefügt sein. 
Über den Empfang wird von der Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rück- 
gabe bei der anderen Sparkasse die Übergabe des neuen Sparkassenbuchs mit der Abrech- 
nung erfolgt. 
Die Verzinsung dauert bei der Uberweisung an eine andere Sparkasse bis zu dem der 
Auszahlung an die andere Sparkasse vorhergehenden Tage und beginnt bei der Einziehung 
aus einer anderen Sparkasse mit dem auf die Einzahlung bei der Weidaer Sparkasse folgenden 
Tag. Die baren Auslagen trägt der Einleger. Er muß sich ihren Abzug vom Guthaben 
gefallen lassen. 
1914 11
	        
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