60 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Verkehr durch die Pofst.
§ 28.
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparkassenbücher, wenn nichts
anderes vereinbart ist, durch eingeschriebenen Brief. Alle Kosten trägt der Antragsteller. Die
Sparkasse kann die ihr entstehenden Kosten von dem Bestand der Einlage abschreiben.
B. Anlage der Gestände.
§ 29.
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind durch den
Verwaltungsausschuß sicher anzulegen.
Die Höhe des Zinsfußes für Ausleihungen wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Die Sparkassengelder dürfen angelegt werden:
1. in mündelsicheren Hypotheken,
2. in mündelsicheren Wertpapieren,
3. in Darlehen gegen Unterpfand,
4. in Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände,
5. vorübergehend bei bffentlichen Banken.
Zu 1: Sppotheken.
a) Die Beleihung hat nach den Grundsätzen des § 211 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu geschehen. Es dürfen nur Hausgrundstücke in guter
Wohn= oder Geschäftslage beliehen werden.
b) Es dürfen nicht beliehen werden:
1. unbebaute Baustellen, soweit die Schätzung Baulandwert zugrunde gelegt hat;
2. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton-
Kiesgruben usw.);
3. Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert durch ihre gewerbliche Nutzung
größer ist (Gastwirtschaften, Fabriken usw.).
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen
hierbei werden vom Verwaltungsausschuß festgesetzt.
) Hypothekendarlehen, die den Betrag von 30 000 übersteigen, auch in den Fällen,
wo diese Summe durch Hergabe von Nachdarlehen erreicht wird, bedürfen der Ge-
nehmigung des Gemeinderats.
d) Bei allen Ausleihungen auf Gebäude, welche ganz oder teilweise bei Versicherungs-
gesellschaften versichert sind, ist — damit für die Sparkasse als Hypothekengläubigerin
alle Nachteile vermieden werden — folgendes zu beachten:
Von jeder Versicherungsgesellschaft, zu welcher ein Darlehnssucher im Versicherungs-
verhältnis hinsichtlich des Pfandgegenstandes steht, ist eine Bescheinigung zur Hypo-
thekenanmeldung beizubringen, durch welche die Gesellschaft sich verpflichtet: