62 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Zu 3: Darlehen gegen Unterpfand.
Darlehen werden auf Schuldschein gewährt gegen Verpfändung
a) von Hypotheken= und Grundschuldbriefen mit der zu 1 verlangten Sicherheit oder
b) von Wertpapieren der zu 2 bezeichneten Art oder
c) von Sparkassenbüchern einer solchen inländischen öffentlichen Sparkasse, die durch
die zuständige Behörde des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur An-
legung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist.
Wertpapiere dürfen nur bis ¾ des Kurswertes, niemals aber über den Nennwert hinaus
beliehen werden. Sinkt der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Dar-
lehen sofort zurückzuzahlen. Sparbücher dürfen bis 9/10 des Nennwertes beliehen werden.
Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, welche das Sparbuch ausgestellt
hat, von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht bestätigt hat.
Zu 4: Darlehen an öffentlich-rechtliche VBerbände.
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische-, Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige
mit Körperschaftsrechten ausgestattete öffentlich-rechtliche Verbände des Deutschen Reichs können
gegen vorschriftsmäßige Schuldurkunden mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die Anleihe
ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 20 v. H. des Gesamtbestandes der Sparkasse
nicht übersteigen.
Darlehen an die Gemeinde Weida bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses,
sobald sie 15 Prozent der Einlagen übersteigen. Der Erwerb von Anleihescheinen, die von
der Gemeinde Weida ausgegeben sind, ist der Hingabe von Darlehen an sie gleich zu achten.
Zu 5: Zeitweilige Anlegung der Garbestände.
Verfügbare Gelder können vorübergehend hinterlegt werden bei der Reichsbank, einer Staats-
bank oder einer anderen durch Landesgesetz zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten
Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet
erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 214 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899).
Der Verwaltungsausschuß hat die Befugnis, überschüssige Barbestände, wenn dauernde
Anlegung untunlich ist, vorübergehend gegen Verzinsung ohne besondere Sicherstellung, bei
solchen größeren Bankgeschäften, welche durch Beschluß des Gemeinderats im voraus als hierzu
geeignet erklärt worden sind, anzulegen, jedoch nicht länger als auf 6 Monate und bei höchstens
einmonatiger Kündbarkeit.
Der Beschluß des Gemeinderats bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Sächs. Herrn
Bezirksdirektors. Die vorübergehend angelegten Gelder dürfen den 30. Teil der Einlagen nicht
übersteigen.