64 (Satzung der Sparkasse Weida.)
Aufbebung.
9#35.
Im Falle der Aufhebung der städtischen Sparkasse sind die sämtlichen Guthaben zu
kündigen. Das nach Befriedigung der Gläubiger der Kasse sich ergebende Vermögen bleibt
Eigentum der Stadt Weida.
Bekanntmachungen.
§ 36.
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in ortsüblicher Weise.
Zuständigkeit des Gemeinderats.
37.
Der Gemeinderat beschließt s
1. über Prüfungen der Sparkasse, § 3 Abs. 9
2. Über die besonderen Verwaltungsvorschriften, 8 3, und die Geschäftsanweisung
der Beamten, § 8,
3. über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die denselben
zu gewährende Vergütung, § 3,
über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, § 7,
über die Anstellung der Beamten, deren Gehalt und deren Sicherheit, 8 8,
über die Richtigkeit der Rechnung, § 13,
.über die Ausleihung von Geldern, § 29,
.über die Höhe des Zinsfußes, §§ 16 und 29 Abs. 2,
über den Verkehr mit Bankinstituten, § 31,
. Über die Auflösung der Sparkasse, § 35,
.Über alle die allgemeinen und besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, die sich
nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen nicht erledigen lassen,
oder die der Sparkassenvorstand oder der Verwaltungsausschuß dem Gemeinderat
zur Entscheidung vorlegen.
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Schlußbestimmungen.
8 38.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Das Sparkassenstatut vom 8. Februar 1875
mit seinen Nachträgen vom 27. September 1899, 10. November 1906, 30. Januar 1908,
23. Februar 1910 und 8. Januar 1912, sowie die Instruktion für den Verwaltungsausschuß
der Sparkasse vom 6. Juni 1885 sind mit diesem Tage aufgehoben.
Weida, den 15. Dezember 1913.
Der Gemeindeborstand. Der Gemeinderat.
Or#ckn emars#cher Derta # m. b. ᷣ. ia Meiman