Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.) 69 
Diese hat nicht nur denjenigen Anforderungen zu entsprechen, welche die 
jeweilig geltenden Verordnungen über das Schulbauwesen aufstellen, sondern auch 
nach Anordnung der obersten Schulbehörde die nötigen Wirtschaftsräume zu bieten, 
wenn mit der Schulstelle Landwirtschaft verbunden ist. 
Von dem Falle des § 5 abgesehen hat als Anschlagswert der freien Dienst- 
wohnung in der Regel derjenige Betrag zu gelten, welcher bei dem Mangel einer 
Dienstwohnung als Wohnungsentschädigung zu gewähren ist. 
§ 8. 
Prüfung der Schulbesoldungstabellen. 
Die der Veranschlagung des Einkommens der Schulstelle zugrunde zu legenden 
Besoldungstabellen sind in der Regel in zehnjährigen Zeiträumen einer Prüfung 
zu unterziehen und neu aufzustellen. 
§ 9. 
Schlußbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft. Von dem gleichen 
Zeitpunkte an wird das Gesetz vom 18. März 1908 — Regierungsblatt S. 29 — 
nebst Nachtrag vom 20. März 1912 — Regierungsblatt S. 118 — aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Milbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
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