Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Nr. 30.) Höchste Verordnung zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913. 
Vom 11. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 folgendes: 
Die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden (Besitzsteuer- 
ämter) sind vorläufig die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal= 
kommissionen innerhalb ihrer Dienstbezirke. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. März 1914. 
* Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
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