Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K.  35.

Fortsetzung.

B)  In  Absicht  auf  die  dermal  noch  nicht  in  Verhandlung  gesesten,  aber
hleichwohl  brreits  vertagten  Appellationssachen,  ist  wiederum  zu  unterscheiden:
5)  ist  zur  Rechtfertigung  der  Appellations-Fmlichkeiten  eine  Tagfahrt  vor  dem

1.  Dez.  d.  J.  anberaumt;  so  geht,  *

aJwenn  an  derselben  devolutorisch  erkannt  wird,  die  Sache  von  selbst  in  die  Kategorie

  der  sub  Lit.  A  begriffenen  Appellations-Prozesse  über;

6)  war  eine  Erstreckung  auf  einen  Termin  nach  dem  1.  Dez.  beschlossen;  so  ist  die
Sache  so  zu  betrachten  und  hierpach  zu  behandeln,  als  wäre  die  erste  Vertagung
  auf  eine  Tagfahrt  nach'dem  Normal-Zeitpunkte  geschehen;
ist  vor  letzterem  auf  Beweis  a  Pe  de  Förmlichkeiten  erkannt  worden;
so  muß  dieser  Beweis  nach  den  dltern  Gesetzes-Normen,  unter  der  oben  ad  A.  b.
erwähntren  Modifikation  eingezogen  —  und  darüber  erkannt  werden;

3)  bleibt  an  der  anberaummten  Tagfahrt  der  eine  oder  der  andere  Theil  ungehorsam

  aus;  so  ist,  mir  Umgehung  des  Eontumazials  Erkentnisses,  und  ohne  eine
weitere  Tagfahrt,  über  die  Annahme  der  Berufung  nach  den  Akten  zu  urtheilen,
und  demnach,  wenn  für  die  Annahme  entschieden  wird,  ohne  förmlichen  Bescheid,
der  Gravatorial-Libell,  wenn  solcher  nicht  bereits  eingereicht  worden,  oder  im
andern  Falle  unter  Mittheilung  desselben  die  Exzeptionsschrift,  in  der  Hauptsache
  einzufordern:  wobei  jedoch  der  ausgebliebene  Theil  jedenfalls  alles  weitern
Vorbringens  im  Punkte  der  Förmlichkeiten  verlustig  wird.

b)  Wenn  aber  die  Justifikations-Verhandlung  auf  kinen  Termin  nach  dem  Normal=Tage
  festgeseht  worden  (was  jedoch  von  Zeit,  der  Bek  chung  getgenwaͤrtiger
Verordnung  an  zu  wvermeiden  ist),  so  wird  diese  Tagsahrt  wieder  abeeell,  und
in  Gemähheit  der  Vorschrift  des  §.16  oben  verfahren;  mit  der  Modifikation
jedoch,  daß,  wenn  die  Beschwerdeschrift  schon  eingereicht  wäre,  und  über  die  Beobachtung
  der  Apprllations.-Förmlichbeiten  rein,  Zweifel  entstände,  der  Appellant
noch  vor  allen  Dingen  zzur  schriftlichen  Rechtferrigung  derselben  aufzufordern  ist.

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Fortsetzung.

C)  Die  durch  Einlegung  der  Akten  bereits  bei  dem  höhern  Richter  angebrachten,
von  demselben  aber  zur  Zeit  noch  nicht  vertagten  Appellationssachen  werden  eben
so  behandelt,  wie  die  erst  neu  anhängig  wordenden;  sosern  jedoch  bei  denselben  nach
cDden  vorsiegenden  gesehlichen  Bestimmungen  noch,  die  ältern  Förmlichkeiten  zu  beobachten
gewesen,  so,  sind  auch  diese,  der  Beurtheilung  über  die  Annahme  der  Appellatlon  zum
Gründ  zu  legen.  ".-.."-,"