Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Unserem  Ober-Tribunal  und  den  Kreis-Gerichtshöfen  in  Sachen  erster  Instanz  sich
ergebenden  Fällen,  statt  der  in  der  Stempel=  und  Tax-Ordnung  bestimmten,  zu  berechnen
  und  einzuziehen,  die  betreffende  Rechtssache  mag  vor,  oder  nach  diesem  Zeitnunkte
anhängig  geworden  sepn.  «

*  Ansatz  dieser  Sporteln  muß  jederzeit  auf  einem  Collegial-Beschlufse
eruhen.

In  Absicht  auf  Appellationssachen  dagegen  hat  es  bel  den  durch  die  Stempel-
  und  Tax-Ordnung  begruͤndeten  Taxen  auch  ferner  sein  Bewenden.

Gegeben,  Stuttgart  den  22.  Sept.  1819.

Wilheim.

Auf  Befehl  des  Königs:
der  Staats-Sekretár
Pellnagel.