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Unserem Ober-Tribunal und den Kreis-Gerichtshöfen in Sachen erster Instanz sich
ergebenden Fällen, statt der in der Stempel= und Tax-Ordnung bestimmten, zu berechnen
und einzuziehen, die betreffende Rechtssache mag vor, oder nach diesem Zeitnunkte
anhängig geworden sepn. «
* Ansatz dieser Sporteln muß jederzeit auf einem Collegial-Beschlufse
eruhen.
In Absicht auf Appellationssachen dagegen hat es bel den durch die Stempel-
und Tax-Ordnung begruͤndeten Taxen auch ferner sein Bewenden.
Gegeben, Stuttgart den 22. Sept. 1819.
Wilheim.
Auf Befehl des Königs:
der Staats-Sekretár
Pellnagel.