Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  50.  447

b)  Schmale  Fußwege  und  Gräben,  deren  Flächen  im  Katasterplane  sich  nicht  darstellen
lassen,  werden  als  unausscheidbare  Bestandteile  der  Grundstücke  behandelt,  über  die  sie  führen.
Sie  sind  nur  nach  der  Mittellinie  unter  streckenweiser  Angabe  der  mittleren  Breite  aufzumessen.
  Die  Aufmessung  solcher  Fußwege  ist  auf  die  öffentlichen  Fußwege  (Kirchen=  und
Schulwege  usw.)  zu  beschränken.

c)  Trockene  Gräben  sollen  nur  aufgemessen  werden,  wenn  sie  mindestens  1  m  breit
und  wie  Straßengräben  künstlich  hergestellt  sind.  Vgl.  auch  §  52  Abf.  III.

IV.  Die  Gebäude  sind  nach  der  Art  ihrer  Nutzung  auszuscheiden.  Eine  zu  sehr  ins
einzelne  gehende  Ausscheidung  ist  jedoch  zu  vermeiden.

V.  Die  Aufmessung  der  Holzgebäude  hat  sich  auf  jene  Gebäude  zu  beschränken,
die  —  z.  B.  durch  ein  gemauertes  Fundament  —  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbunden
  sind  und  durch  ihre  ganze  Anlage  einen  dauernden  Bestand  verbürgen.  Das  gleiche
gilt  für  die  auf  Pfeilern  ruhenden  Schutzdächer.

VI.  Von  Unterkellerungen  (Kellern  ohne  Oberbau)  ist  nur  der  Kellereingang  auszumessen.
Wenn  jedoch  Unterkellerungen  auf  Grund  eines  Parteiantrags  in  einem  Messungsverzeichnisse
behandelt  wurden,  so  sind  sie  auch  im  Neumessungsverfahren  vollständig  nachzuweisen.  Hierbei
sollen  nach  Möglichkeit  die  in  den  einschlägigen  Handrissen  der  Messungsämter  niedergelegten
Messungsergebnisse  übernommen  werden.

VII.  In  den  Bahnhöfen  und  auf  dem  Bahnkörper  sind  nur  die  zur  längeren  unveränderten
  Verwendung  bestimmten  Einrichtungen  aufzumessen.  Dazu  gehören  außer  den  in
Abs.  I  bereits  bezeichneten  Gegenständen  die  Weganlagen  einschließlich  der  Bahnsteige,  die
Uberfahrten,  Ladestraßen,  Ladeplätze,  Laderampen,  Drehscheiben  und  festen  Einfriedigungen,  ferner
die  geschlossenen  lebenden  Zäune.  Bei  den  Dämmen  sind  die  oberen  und  unteren  Böschungskanten,
  bei  den  Einschnitten  die  oberen  Einschnittkanten,  die  eigentlichen  Bahnkronenkanten
und  die  Grabensohlen  aufzumessen.  Die  Aufmessung  der  Gleise,  Signale,  Telegraphenstangen,
Läut=  und  Fernsprecherbuden,  Beleuchtungsmaste,  Prellböcke  u.  dgl.  hat  zu  unterbleiben.

VIII.  Privatgärten,  die  nicht  der  öffentlichen  Benutzung  unterliegen,  sollen  lediglich
nach  der  Kulturart  (Grasgarten,  Ziergarten  usw.)  ausgeschieden  werden.

IX.  Raine  sind  nur  aufzumessen,  wenn  sie  bleibende  Bewirtschaftungsgrenzen  bilden
oder  eine  Breite  von  mindestens  2  m  aufweisen.  Innerhalb  des  Baugeländes  von  Städten
und  größeren  Ortschaften  hat  die  Aufmessung  von  Kultur=  oder  Bewirtschaftungsausscheidungen
zu  unterbleiben.

X.  Von  besonders  hervortretenden  Baumreihen  wie  bei  Alleen  ist  nur  die  Richtung
aufzumessen.  Die  Aufmessung  der  einzelnen  Bäume  hat  nicht  stattzufinden.

XI.  Wenn  Zäune  auf  Grundmauern  angebracht  sind,  so  werden  entweder  die  Zäune
oder  die  Mauern  aufgemessen,  je  nachdem  die  Zäune  oder  die  Mauern  als  Einfriedigung