Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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die  Gesellschaft  verpflichtet,  sowohl  den  Bestimmungen  des  Preußischen  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer  Truppenmassen
  auf  den  Eisenbahnen,  nebst  der  Instruktion  von  gleichem  Datum  für  den
Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf  den  Eisenbahnen,  als  auch
den  Abänderungen  und  Ergänzungen  dieser  Reglements  und  Instruktion  sich  zu
unterwerfen.

Gendarmen  sind  rücksichtlich  der  Beförderung  durch  die  Bahn  den  Militairpersonen
  gleich  zu  achten.

KG.  15.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  durch  die  Konzessions-Urkunden
vom  20.  August  resp.  10.  und  13.  September  1844.  bestätigten  Statutes  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  und  der  landesherrlich  genehmigten  Nachträge
desselben  auf  das  Unternehmen  des  Baues  und  Betriebes  der  Gera  Eichichter
Bahn  Anwendung.  Auch  sind,  soweit  nicht  durch  diesen  Vertrag  und  durch  einen
landesherrlich  genehmigten  Statutennachtrag  ein  Anderes  festgestellt  wird,  die
Bestimmungen  der  Gesellschaftsstatuten  für  die  Verwaltung  des  neuen  Unternehmens
  maaßgebend.  Insbesondere  werden  auch  die  Bau-  und  Betriebsrechnungen
von  dem  Verwaltungsrathe  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  geprüft  und
dechargirt,  mit  der  Maaßgabe  jedoch,  daß  dieselben  der  Revision  durch  einen  von
der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  speziell  zu  diesem  Geschäfte  zu  ernennenden,
  zur  Wahrnehmung  der  Interessen  sämmmtlichr.  betheiligter  Regierungen
verpflichteten  Kommissar  unterliegen.

C.  16.

Im  Fibease  der,  sowohl  in  Bezug  auf  den  Betrieb  als  auch  für  die
Verkehrsverhältnisse  der  betheiligten  Staatsgebiete  zweckdienlich  erscheinenden  Einheitlichkeit
  des  Unternehmens  Gera.Eichich  mit  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach
Hof,  wird  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  die  Anwartschaft  auf  die  Konzessionirung
  einer  Bahn  von  Triptis,  einer  Station  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn,
über  Schleiz  nach  o  innerhalb  der  Gebietstheile  von  Reuß,  Weimar  und  Preußen
ertheilt.  Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  die  bezeichnete  Bahnstrecke  zur  Ausführung
  zu  bringen,  sobald  zwischen  den  bei  der  Linie  Gera-Eichicht  betheiligten
Staatsregierungen  und  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  ein  entsprechender
Staatsvertrag  zum  Abschluß  gekommen  und  dem  um  die  Strecke  Triptis-Hof
erweiterten  Unternehmen  in  gleichem  Maaße,  wie  der  Linie  Gera-Eichicht  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  r  B.  9.  10.  und  11.),  eine  finanzielle  Unterstützung
iageshem  sein  wird.  Die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  hat  in  diesem  Falle,
gleich  den  Staaten,  ihre  Unterstützung  der  Linie  Gera-Eichicht  durch  Uebernahme
eines  Theiles  der  Zinsgarantie  (§.  9  auf  das  erweiterte  Unternehmen,  das  in
allen  Beziehungen,  insbesondere  was  die  Verwaltung  und  die  Berechnung  resp.
Vertheilung  des  Reinertrages  anlangt,  als  ein  einheitliches  behandelt  werden  soll,
auszudehnen.

Die  vorerwähnte  Berechtigung  und  Verpflichtung,  der  Gesellschaft  erlischt
am  1.  Mai  1869.,  wenn  nicht  bis  dahin  von  der  Fürstlich  Reußischen  egierung

(ir.  7117.)  ei