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Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 18.
Inhalt: Winisterialverordnung über den WPerkauf ausländischer Sahne in geschlossenen Gefäßen.
S. 63. — Ministerialverordnung über Fleischversorgung. S. 63. — Ministerialverordnung
über den Ankauf von Kindvieh. S. 64. — Ministerialverordnung über das Schlachten von
Schaflämmern. S. 65. — Ministerialverordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für
Kleingärten. S. 66. — Ministerialverordnung über die Gereitstellung von städtischem Gelände
zur Kleingartenbestellung. S. 67. — Ministerialbekanntmachung über den Wiehhandelsverband
Thüringen in Weimar. S. 67. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs Oesehlatt. S. 67. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Eeich.
(Nr. 66.) Ministerialverordnung vom 3. April 1916 über den Verkauf ausländischer Sahne
in geschlossenen Gefäßen.
Unter Bezugnahme auf § 1 Ziff. 1 der Ministerialverordnung vom 4. November
195 (Reichs-Gesetzblatt S. 265) wird bestimmt:
Der Verkauf ausländischer Sahne in geschlossenen Gefäßen unmittelbar an
den Verbraucher wird bis auf weiteres gestattet.
Weimar, den 3. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 67.) Ministerialverordnung vom 5. April 1916 über Fleischversorgung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 24. März 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 199) bestimmen wir:
1. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben Anordnungen zu treffen, um
Schlachtungen über die zugelassene Höchstzahl hinaus zu verhindern. Sie können
1916.
Ausgegeben in Weimar am 19. April 1916. 19