Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch der Gemeinde, 
dem Kommunalverband oder der von ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer 
Entschädigung für verfallen erklärt werden kann. 
2. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren regeln die Unterverteilung der zu- 
gelassenen Schlachtungen auf die Gemeinden. 
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Einschränkungen für 
die Hausschlachtungen anzuordnen. 
4. Jede Hausschlachtung und jede Notschlachtung ist dem Gemeindevorstand 
der Gemeinde, in welcher die Schlachtung stattfindet, am Tage der Vornahme der 
Schlachtung von demjenigen anzuzeigen, für dessen Rechnung sie erfolgt. 
5. Die Gemeindevorstände der Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern 
sind verpflichtet, die Regelung des Verbrauchs von Fleisch und Fleischwaren im 
Gemeindebezirke vorzunehmen. 
Für die Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern regelt den Verbrauch von 
Fleisch und Fleischwaren der Vorstand des Kommunalverbandes. 
6. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal= 
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
7. Zuständige Behörde im Sinne des § 9 der Bundesratsverordnung in 
Verbindung mit § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August'/17. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 516) ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
8. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung 
ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, im Sinne 
des § 10 der Bundesratsverordnung der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 5. April 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 68.) Ministerialverordnung vom 7. April 1916 über den Ankauf von Rindvieh. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir: 
1. Als Stallhöchstpreise für den Ankauf von Rindvieh im Großherzog- 
tume werden festgesetzt:
	        
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