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bestimmen, daß aus unerlaubten Schlachtungen gewonnenes Fleisch der Gemeinde,
dem Kommunalverband oder der von ihnen bestimmten Stelle ohne Zahlung einer
Entschädigung für verfallen erklärt werden kann.
2. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren regeln die Unterverteilung der zu-
gelassenen Schlachtungen auf die Gemeinden.
3. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, Einschränkungen für
die Hausschlachtungen anzuordnen.
4. Jede Hausschlachtung und jede Notschlachtung ist dem Gemeindevorstand
der Gemeinde, in welcher die Schlachtung stattfindet, am Tage der Vornahme der
Schlachtung von demjenigen anzuzeigen, für dessen Rechnung sie erfolgt.
5. Die Gemeindevorstände der Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern
sind verpflichtet, die Regelung des Verbrauchs von Fleisch und Fleischwaren im
Gemeindebezirke vorzunehmen.
Für die Gemeinden bis zu 5000 Einwohnern regelt den Verbrauch von
Fleisch und Fleischwaren der Vorstand des Kommunalverbandes.
6. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommunal=
verbandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
7. Zuständige Behörde im Sinne des § 9 der Bundesratsverordnung in
Verbindung mit § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August'/17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 516) ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
8. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung
ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, im Sinne
des § 10 der Bundesratsverordnung der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 5. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 68.) Ministerialverordnung vom 7. April 1916 über den Ankauf von Rindvieh.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir:
1. Als Stallhöchstpreise für den Ankauf von Rindvieh im Großherzog-
tume werden festgesetzt: