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b) vollfleischige Mastochsen (bis 6
a) bei einem Gewicht des Jahr alt), Bullen, Färsen (noch c) Kühe undalte Ochsen,
Tieres von Zentner nicht gekalbt) Preis für den Zent- Preis für den Zent-
ner höchstens M: ner höchstens M:
11 und mehr 100,— 90,—
10 95,— 85,—
9 90,— 80,—
8 85,— 75,—
7 80,— 70,—
6 75,— 65,—
5 70,— 60,—
4 65,— 55.—
3 60,— —.
Maßgebend ist das Lebendgewicht nüchtern gewogen (12 Stunden futterfrei)
oder gefüttert gewogen abzüglich 5 .
2. Bei dem Weiterverkauf von Rindvieh dürfen außer den Frachtkosten für
Handlungsunkosten und Handelsgewinn höchstens 3 % vom Einstandspreis berechnet
werden.
3. Zuwiderhandlungen werden unnachsichtig bestraft.
4. Viehhändler und Fleischer dürfen Kühe, die sichtbar oder wahrscheinlich
tragend sind, nicht zur Schlachtung kaufen oder verkaufen. Die Käufer haben sich
beim Einkaufe zu erkundigen, ob die Kühe tragend oder wahrscheinlich tragend sind.
Weimar, den 7. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 69.) Ministerialverordnung vom 11. April 1916 über das Schlachten von Schaflämmern.
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. August
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 515) wird hierdurch folgendes bestimmt:
#1.
Das Schlachten der in diesem Jahre geborenen Schaflämmer wird bis zum
15. Mai ds. Is. verboten.
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