67
(Nr. 71.) Ministerialverordnung vom 13. April 1916 über die Bereitstellung von städtischem
Gelände zur Kleingartenbestellung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Bereitstellung von städtischem
Gelände zur Kleingartenbestellung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 236)
bestimmen wir:
1. Kommunalverband ist die Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand.
2. Untere Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirksdirektor, höhere
Verwaltungsbehörde das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern.
Weimar, den 13. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 72.) Ministerialbekanntmachung über den Viehhandelsverband Thüringen in Weimar.
Zum Vorsitzenden des Viehhandelsverbandes Thüringen in Weimar ist
Herr Regierungsrat Kammerherr von Eichel, Weimar,
zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind
1. Herr Professor Dr. Karl Rauch, Jena,
2. Herr Bezirkskommissar Dr. Kurt Wagner, Weimar,
bestellt worden.
Weimar, den 11. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 73.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 58 bis 63 des Reichs-Gesetzblattes.
Nr. 5112. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das
Rechnungsjahr 1916. Vom 30. März 1916.
„ 5113. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutz-
gebiete für das Rechnungsjahr 1916. Vom 30. März 1916.