Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

69 
egierungsblatt 
für das 
Grohßherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1916. 
Nr. 19. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen GBeitrags zur Ge- 
bäude-Grandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen. S. 69. — Ministerialbekannt- 
machung über die Einziehung von Diphtherieserum. S. 70. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt. S. 70. 
  
(Nr. 75.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur 
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen. 
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs- 
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brand- 
versicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von sieben 
Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
15. Mai 1916 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, sieben 
Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen 
vom 15. Mai ds. Is. an (§ 106 des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen 
abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu 
übersenden. 
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 19. April 1916. 20
	        
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