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egierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 19.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen GBeitrags zur Ge-
bäude-Grandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen. S. 69. — Ministerialbekannt-
machung über die Einziehung von Diphtherieserum. S. 70. — Inhaltsverzeichnis aus dem
Reichs-Gesetzblatt. S. 70.
(Nr. 75.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen.
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs-
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brand-
versicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von sieben
Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
15. Mai 1916 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, sieben
Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen
vom 15. Mai ds. Is. an (§ 106 des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen
abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu
übersenden.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 19. April 1916. 20