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(Nr. 81.) Ministerialverordnung vom 15. April 1916 zur Ausführung der Bundesratsver-
ordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats über den Verkehr mit Ver-
brauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 261) wird bestimmt:
1. Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 1, § 16 und häöhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 der Verordnung ist der Bezirksdirektor.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 der Verordnung ist das
Staatsministerium, Departement des Innern.
3. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vertreter der Bezirksdirektor
als Vorstand.
4. Gemeinde ist die Gemeinde im Sinne des Art. 1 der Gemeindeordnung,
Vertreter ist der Gemeindevorstand.
5. Die Befugnisse der Kommunalverbände werden durch die Bezirksdirektoren,
die der Gemeinden durch die Gemeindevorstände wahrgenommen.
6. Die in § 4 der Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers vom 12. April
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 265) vorgesehene Anzeige hat an den Bezirksdirektor
zu erfolgen.
Weimar, den 15. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 82.) Ministerialverordnung vom 17. April 1916 über die Einfuhr von Kaffee aus dem
Auslande, über Kaffee, über die Einfuhr von Tee aus dem Auslande, über
Tee und über Zichorienwurzeln.
Auf Grund der Bekanutmachungen des Reichskanzlers vom 6. April 1916 über
die Einfuhr von Kaffee aus dem Auslande, über Kaffee, über die Einfuhr von Tee
aus dem Auslande, über Tee und über Zichorienwurzeln (Reichs-Gesetzblatt S. 245
bis 256) bestimmen wir:
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