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egierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 21.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Beschaffung, den a#lbsatz und den Preis von lebendem Gieh.
S. 77. — Ministerialverordnung zur Alusführung der Bundesratsverordnung vom 15. April
1916 über Kegelung des Gerkehrs mit Eranntwein. S. 84. Ministerialverordnung über
das Gerfüttern von Kartoffeln. S. 84. — Ministerialverordnung zu den alusführungsbestim-
mungen vom 18. Alpril 1916 über den Gerkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthal-
tigen GWaschmitteln. S. 8t. — Inhaltsverzeichnis aus dem Beichs Gesebblatt. S. 85. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Eeich.
(Nr. 87) Ministerialverordnung vom 7. April 1916 über die Beschaffung, den Absatz und
den Preis von lebendem Vieh.
Auf Grund des § 15b der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 728) bestimmen wir:
§ 1. Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von leben-
dem Vieh wird für das Gebiet des Großherzogtums ein rechtsfähiger Verband
gebildet.
Für den Verband erlassen wir die nachstehend abgedruckte Satzung, die von
den Ministerien der beteiligten Thüringischen Staaten übereinstimmend festgesetzt ist.
§ 2. Untere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 der Satzung ist der
Großherzogliche Bezirksdirektor.
Er ist auch befugt, Fleischer, die im Gebiete des Viehhandelsverbandes, aber
außerhalb des Verwaltungsbezirks ihre gewerbliche Niederlassung haben, für den
Verwaltungsbezirk als Mitglieder zuzulassen.
§ 3. Als Vieh im Sinne der Satzung gelten Rinder, Schafe und Schweine.
1916.
Ausgegeben in Weimar am 16. Mai 1916. 22