78 (Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.)
§ 4. Als Fleischer im Sinne der Satzung gelten die Gewerbetreibenden, die
Schlachtungen im eigenen Gewerbebetrieb vornehmen. Fleischern ist der Weiter-
verkauf von Vieh untersagt.
§ 5. Wer entgegen der Vorschrift des § 7 der Satzung unbefugt im Groß-
herzogtum Vieh kauft oder kommissionsweise Handel mit Vieh treibt, desgleichen
wer an eine nach dieser Vorschrift nicht berechtigte Person Vieh verkauft oder zum
kommissionsweisen Verkauf abgibt, sowie wer den sonstigen Vorschriften dieser Ver-
ordnung oder der Satzung zuwiderhandelt, wird nach § 17 der Bundesratsverord-
nung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607) mit Gefängnis bis zu
6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 17. April in Kraft.
Weimar, den 7. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Satzung
für die RKegelung des Giehankaufs im Gebiete der
thüringischen Staaten.
§ 1.
Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh (Rindern,
Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der
Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607), vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 728) für den Umfang
1. des Großherzogtums Sachsen,
des Herzogtums Sachsen-Meiningen,
des Herzogtums Sachsen-Altenburg,
der Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha,
des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen,
des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt,
des Fürstentums Reuß ä. L.,
des Fürstentums Reuß j. L.
S „es
ein Verband gebildet.