Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.) 79 
Der Verband führt den Namen: 
Viehhandelsverband Thüringen. 
Der Verband ist rechtsfähig; er hat seinen Sitz in Weimar. 
82. 
Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung und den Absatz von Vieh im Gebiete 
der im § 1 genannten Staaten. Er ist befugt, die zu zahlenden Preise festzusetzen und Be- 
stimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu treffen. 
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden. 
Erhebt das Ministerium (Landesregierung) einer der im § 1 genannten Staaten gegen 
die Anordnungen des Verbandes Widerspruch, so erfolgt die Entscheidung durch die Gesamtheit 
der Ministerien mit Mehrheitsbeschluß. 
83. 
Als Mitglieder des Verbandes können auf ihren Antrag zugelassen werden: 
1. Fleischer, die im Gebiete der dem Verbande angeschlossenen Staaten Vieh vom 
Landwirt oder Mäster kaufen wollen; 
2. Viehhändler, die in diesem Gebiete Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh 
betreiben wollen; 
3. öffentliche Körperschaften. 
84. 
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Zulassung. 
Die Zulassung erfolgt für Fleischer, die im Verbandsgebiet ihre gewerbliche Niederlassung 
haben, durch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk. Für Fleischer, die ihre gewerb- 
liche Niederlassung nicht im Verbandsgebiet haben, und für Viehhändler erfolgt die Zulassung 
durch den Vorstand des Viehhandelsverbandes; sie kann auf bestimmte Teile des Verbands- 
gebietes beschränkt werden. 
Die Zulassung soll in der Regel nur gegenüber solchen Personen erfolgen, die in der Zeit 
vor dem 1. Juli 1914 nachweislich im Gebiete der thüringischen Staaten Viehkäufe vorge- 
nommen haben. 
Wird die Zulassung verweigert, so kann Beschwerde bei dem Vorstande (Spruchausschuß) 
erhoben werden, der endgültig entscheidet. 
85. 
Die Mitglieder erhalten von der Stelle, die die Zulassung bewirkt (8 4), eine Ausweiskarte. 
Händlern, die Aufkäufer beschäftigen, können auf ihren Antrag auf Namen lautende 
Nebenkarten gegeben werden. 
In Fleischereibetrieben angestellte Hilfspersonen können sich durch die auf den Betriebs- 
inhaber lautende Karte ausweisen. « 
Die Ausweiskarten sind bei jedem den Verbandsmitgliedern nach § 7 vorbehaltenen Vieh- 
handelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen. 
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