80 (Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.)
86.
Die zur Zulassung zuständige Stelle kann einem Mitgliede die Ausweiskarte entziehen,
wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Viehhandels
auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel (Reichs-Gesetzblatt S. 603) zu untersagen, oder wenn das Mitglied wiederholt
den Bestimmungen dieser Satzung, den polizeilichen Vorschriften oder den gemäß 8 11 erlassenen
Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt.
Gegen den die Entziehung verfügenden Beschluß ist Beschwerde beim Spruchausschuß des
Vorstandes zulässig. Der Spruchausschuß entscheidet über die Beschwerde endgültig. Die Be—
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert das Mitglied das Recht zum Handel im
Verbandsgebiete.
Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für
seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.
Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen des Vorstandes bestimmten
Blättern (8 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen.
87.
Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh
zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist im Gebiete der thüringischen
Staaten nur gestattet:
1. dem Viehhandelsverbande selbst,
2. den mit einer Ausweiskarte versehenen Personen.
Der Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 50 kg für das Siück
fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung.
Desgleichen bleibt der Ankauf von Schweinen zur Schlachtung zum Bedarf im eigenen
Haushalt, sofern damit ein Eisenbahntransport nicht verbunden ist, von dieser Satzung unberührt.
88.
Über jedes unter § 7 dieser Satzung fallende Viehhandelsgeschäft ist unter Kennzeichnung
der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach vom Vorstand zu ver-
öffentlichendem Muster dem Vorstande des Verbandes zu erstatten. Die Anzeige ist in zwei
Stück spätestens bei der Ubernahme des Viehes der zuständigen Stelle einzureichen, auch dann,
wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist.
Der Käufer muß eine Abschrift der Anzeige behalten und diese mindestens ein Jahr lang,
vom Tage des Kaufabschlusses ab gerechnet, aufbewahren.
§ 9.
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung im Verbandsgebiete
getätigten Viehankäufe Buch zu führen. In das Buch, das mit fortlaufender Seitenzahl ver-