Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

82 (Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.) 
8 13. 
Zur Entscheidung von Beschwerden über die Versagung oder die Entziehung der Aus- 
weiskarte, sowie über Einspruch der Verwaltungsbehörden des Verbandsgebiets gegen die Zu- 
lassung überhaupt oder für ein bestimmtes Gebiet oder gegen sonstige Verfügungen des Vor- 
standes wird ein Ausschuß des Vorstandes gebildet (Spruchausschuß). Der Spruchausschuß 
besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und den beiden beamteten Mitgliedern 
oder deren beamteten Stellvertretern. Werden durch die Entscheidung Interessen eines Staates 
berührt, der im Spruchausschuß nicht vertreten ist, so ist er berechtigt, einen Vertreter mit 
Stimmenberechtigung zu entsenden. Jedes Ministerium ist befugt, gegen Entscheidungen des 
Spruchausschusses die Entscheidung der Gesamtheit der Ministerien anzurufen. 
Alle Beschwerden und Einsprüche sind binnen einer Ausschlußfrist von einer Woche seit 
Kenntnis des Sachverhalts beim Vorstand zu erheben. 
8 14. 
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstande berufen. Ihr 
ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen. 
8 15. 
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt 
die Zeit bis zum 31. Dezember 1916. 
§ 16. 
Für die Ausstellung der Ausweiskarten (8 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen. 
Sie beträgt 
für Viehhänder 50 J7, 
für Fleischer 20 J, 
für eine Nebenkartttet.. 10 . 
Der Verband ist befugt, von jedem den Bestimmungen der Satzungen unterliegenden 
Ankause von Vieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungs- 
betrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer 
zustehenden Rechnungsbetrages, von den Mitgliedern des Verbandes zu erheben. 
817. 
Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres 
die Jahresrechnung aufzustellen. Die Prüfung und Abnahme erfolgt durch das Großherzoglich 
Sächsische Staatsministerium, Departement des Innern. 
Über die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäftsunkosten vorhandenen Über- 
schusses und über die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet der Vorstand. 
Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, 
Departements des Innern. 
Fehlbeträge sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis der Gebühren aufzubringen. 
8 18. 
Anderungen dieser Satzung erfolgen durch Beschluß der Ministerien nach Anhörung des 
Vorstandes.
	        
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