Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.) 83 
8 19. 
Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen in den Amtsblättern der Ministerien. 
8 20. 
Der Verband wird aufgelöst durch Beschluß der Ministerien, ferner mit dem Zeitpunkt, 
zu dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und 
die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 außer Kraft tritt. 
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist vom 
Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium, Departement des Innern, zu prüfen und abzu- 
nehmen. Über die Verteilung eines danach sich ergebenden Überschusses unter die Mitglieder 
des Verbandes oder die Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Verbandsvorstand. Der 
Beschluß bedarf der Zustimmung des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Depar- 
tements des Innern. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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