89
Regierungsblatt
Großtherzuokum Bachsen.
Jahrgang 1916.
Nr. 23. 6
Inhalt: Ministerialverordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs. S. 89. — Ministerialver-
ordnung zu den alusführungsbestimmungen vom 20. April 1916 über die Einfuhr von
Bigarettenrohtabak. S. 94. — Ministerialbverordnung zu den Ausführungsbestimmungen vom
1. Mai 1916 über die Höchstpreise von Petroleum und die Gerteilung der Petroleumbestände.
S. 94. — Ministerialverordnung über Streu-, Heide- und Weidenutzung auf nicht landwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken. S. 95. — Ministerialbekanntmachung über den Verkehr mit
Verbrauchszucker. S. 95. — Ministerialbekanntmachung über einen. Nachtrag zur Deutschen
Arzneitaxe 1916. S. 96. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 96. .
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 18. April 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 199) bestimmen wir:
§ 1. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Das Fleisch von Rindern, Kälbern, Schafen und Schweinen, sowie
die zum menschlichen Genuß bestimmten Eingeweideteile dieser
Schlachttiere, frisch, gepökelt oder geräuchert, auch in Form von
Wurst, Sülzen oder in anderen Zubereitungen.
2. Speck, roh oder geräuchert, und Rohfett.
Nicht unter die Verordnung fallen vom Fleisch losgelöste Knochen, Kälber-
und Rinderfüße.
8 2. Als Verbraucher gelten auch Gast= und Speisewirtschaften und ähnliche
Betriebe von Vereinen, Wohlfahrtseinrichtungen usw., einschließlich der gemeinnützig
betriehenen, sowie Anstalten, deren Insassen von ihnen vollständig verpflegt werden.
Ausnahmen gestattet für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern der
Großherzogliche Bezirksdirektor, für Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern
der Gemeindevorstand.
1916.
Ausgegeben in GWeimar am 25. Mai 1916. 25