Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

90 (Regelung des Fleischverbrauchs.) 
§ 3. Wer gewerbsmäßig Fleisch an Verbraucher abgibt, ist verpflichtet, seinen 
Warenbestand von dem von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Tage an 
nach Geschäftsschluß, nach näherer Vorschrift der zuständigen Behörde dieser anzu- 
zeigen. Er ist ferner verpflichtet, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 
über seine Ankäufe von Fleisch zum Verkaufe Buch zu führen und über die Zu- 
gänge in regelmäßigen Zeitabschnitten Anzeigen zu erstatten. Bei Schlachttieren 
ist das Schlachtgewicht der zum menschlichen Genuß bestimmten Teile mit Aus- 
nahme losgelöster Knochen maßgebend. 
Das zur Weiterverarbeitung auf Fleischwaren im eigenen Betriebe bestimmte 
Fleisch ist in der Anzeige getrennt anzugeben. Die zuständige Behörde hat die 
Anzeige in geeigneter Weise nachzuprüfen. 
§ 4. Die Abgabe von Fleisch an Verbraucher ist nur gegen Fleischmarken 
zulässig. Die Verkäufer haben durch Ablieferung der Marken in den von der 
zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitabschnitten nachzuweisen, daß das Fleisch 
nur gegen Marken abgegeben ist. Für Schwund und Verderb ist bei Fleisch von 
dem nach § 3 angemeldeten Bestand ein Abzug nachzulassen. 
835. Auch die Abgabe von Fleisch auf dem Wochenmarkt unterliegt dem. 
Markenzwang. 
§ 6. Die Kommunalverbände haben für die Ein= und Ausfuhr von Fleisch 
eine Anzeigepflicht einzuführen. Die Ausfuhr kann beschränkt werden. Soweit 
der Versand von Fleisch durch gewerbliche Betriebe bisher üblich war, soll der 
Kommunalverband ihn bis auf weiteres möglichst nur im Verhältnis der von der 
Reichsfleischstelle verfügten Herabsetzung der Schlachtungen beschränken. 
8 7. Die gewerbsmäßige Abgabe von Fleisch kann von der zuständigen Be- 
hörde Personen, die vor dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung gewerbs- 
mäßig ein solches Geschäft nicht betrieben haben, untersagt werden. Sie ist bei 
Unzuverlässigkeit in der Ausübung des Geschäfts zu untersagen. 
8§8. Verbraucher, soweit sie nicht Selbstversorger sind, erhalten zum Ankauf 
von Fleisch Fleischmarken. Bezugsberechtigt ist, wenn die Berechtigten einem 
Haushalt angehören, der Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter, für die in 
Anstalten. Verpflegten der Anstaltsleiter oder dessen Vertreter. 
Die Fleischmarken werden einheitlich in Karten für 8 Wochen ausgegeben. 
Bei der ersten Ausgabe kann die Karte auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt 
werden. Die Karte gilt nur für den darin angegebenen Zeitraum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.