Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

92 (Regelung des Fleischverbrauchs.) 
§ 11. Verbraucher, die mit dem Beginn des 8. Mai 1916 Fleisch im Sinne 
von § 1 in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder 
der von ihr bestimmten Stelle nach den von ihr gegebenen Vorschriften anzuzeigen. 
Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport befinden oder die später 
von auswärts bezogen werden, sind nach Empfang anzuzeigen. 
Betragen die Mengen der am 8. Mai vorhandenen Vorräte in dem Haus- 
halte eines Anzeigepflichtigen nicht mehr als 1,5 kg auf den Kopf der dem Haus- 
halt angehörigen Personen, so entfällt die Anzeigepflicht. 
Die anzeigepflichtigen Vorräte sind, soweit sie 1,5 kg# auf den Kopf der dem 
Haushalt angehörigen Personen übersteigen, bei der Ausgabe der Fleischmarken 
anzurechnen, die Anrechnung kann auf Antrag auf einen längeren Zeitraum ver- 
teilt werden, als die jeweilige Markenausgabe umfaßt. 
§ 12. Personen, die für den Bedarf der eigenen Wirtschaft und ihres Haus- 
halts Rinder, Kälber, Schweine und Schafe selbst schlachten, gelten, wenn sie die 
Schlachttiere in ihrer Wirtschaft selbst aufgezogen oder mindestens 6 Wochen hin- 
durch gemästet haben, als Selbstversorger. Auf Antrag können Gewerbetreibende, 
die mit Fleisch im Sinne dieser Verordnung handeln, sowie Anstalten des Staates, 
der Gemeinden, von Stiftungen usw. bei gegebenen Voraussetzungen von der zu- 
ständigen Behörde als Selbstversorger anerkannt werden. 
Selbstversorger können den Bedarf an Fleisch für sich, die Angehörigen, das 
Gesinde und Naturalberechtigte, die auf Grund ihrer Berechtigung oder als Lohn 
Anspruch auf Fleischverköstigung haben, aus ihren Hausschlachtungen decken. 
§ 13. Der Bedarf, zu dessen Deckung Hausschlachtungen nur genehmigt 
werden dürfen, ist unter Berücksichtigung des regelmäßig in der Wirtschaft ver- 
brauchten, des aus Notschlachtungen gewonnenen Fleisches, das im eigenen Haus- 
halt des Selbstversorgers verbraucht wird, sowie vorhandener Fleischvorräte so fest- 
zusetzen, daß der nach § 9 Abs. 3 zulässige Verbrauch nicht überschritten wird. 
Weitergehende Ansprüche Naturalberechtigter dürfen nicht mehr in Natur erfüllt 
werden. Ausnahmen kann der Großherzogliche Bezirksdirektor zulassen. 
Auch Selbstversorger sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der zuständigen 
Behörde die in der Wirtschaft vorhandenen Fleischvorräte anzuzeigen. 
§ 14. Selbstversorger erhalten nur Fleischmarken zum Bezug solchen Fleisches, 
das nicht in ihrer Wirtschaft gewonnen ist, und nur unter Anrechnung auf die für 
ihre Wirtschaft zugelassenen Hausschlachtungen und die vorhandenen Fleischvorräte.
	        
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